Die anwaltliche Tätigkeit wurde früher nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO) abgerechnet und wird inzwischen bereits seit einigen Jahren, seit dem 01.07.2004
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Diese Gesetze legen zur
Ermittlung der Honorare grundsätzlich den Gegenstands- oder Streitwert zu Grunde. Das ist -
vereinfacht ausgedrückt - das finanzielle Interesse, um das es bei der Angelegenheit geht.
Die Kosten einer Erstberatung hängen insbesondere von der Dauer der Erstberatung und von
der Bedeutung der Angelegenheit ab. In der Regel liegen diese Kosten zwischen EUR 50,- und
EUR 190,- zzgl. MwSt.. Selbstverständlich ist es möglich, Ihnen vorab eine ungefähre
Einschätzung des auf Sie zukommenden Honorars abzugeben.
Geht die Angelegenheit über eine Beratung hinaus und erfolgt eine Vertretung, so besteht
die Möglichkeit, nach dem Gesetz - dem oben erwähnten RVG - abzurechnen.
Regelmäßig werden für außergerichtliche Tätigkeiten jedoch Gebühren nach Stundensätzen
vereinbart. Das bietet dem Mandanten den Vorteil einer transparenten Kalkulation des
Honorars. Sie erhalten selbstverständlich auf Wunsch eine monatliche Abrechnung mit
detailliertem Tätigkeitsnachweis.
Es kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Das ist dann sinnvoll, wenn Umfang
und Schwierigkeit der Angelegenheit abschätzbar sind.
Bei einer gerichtlichen Tätigkeit schreibt das Gesetz vor, daß geringere Gebühren als die
gesetzlichen Gebühren nicht vereinbart werden dürfen. Deswegen erfolgt die Abrechnung des
Honorars für eine gerichtliche Tätigkeit nach dem derzeit dafür gültigen RVG.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, rechne ich im Regelfall nach dem RVG ab, welches
zumeist wieder die Honorierung abhängig vom Gegenstands- oder Streitwert vorsieht. Die
Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme ich. Dies beginnt bereits bei
der Deckungsanfrage.
Wenn Sie weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu mir auf.